Viele Beschwerden, fehlerhafte Abrechnungen und fehlende Kommunikation sind die häufigsten Gründe, aus denen Eigentümer die Hausverwaltung wechseln wollen. Aber viele scheuen davor zurück. Oft sind es Initiativen einzelner Wohnungseigentümer, die den Stein ins Rollen bringen.
Aber worauf kommt es eigentlich an und wie müssen Sie vorgehen? Wir haben hier die wichtigsten Informationen für Sie.
So können Sie die Hausverwaltung beim Zinshaus wechseln
Wenn Sie ein Zinshaus haben, ist es ziemlich einfach. Als Eigentümer können Sie den entsprechenden Beschluss fassen und – je nach Vertrag – die Hausverwaltung wechseln. Bei unbefristeten Verträgen ist es meist möglich, innerhalb eines Monats oder innerhalb von drei Monaten die Verwaltung zu wechseln. Sobald der Neubestellungsbeschluss schriftlich festgehalten wurde, darf Sie Ihre neue Hausverwaltung unterstützen.
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Wenn Sie einen befristeten Vertrag abgeschlossen haben, gibt es möglicherweise bestimmte Regelungen. Lesen Sie den Vertrag genau durch und besprechen Sie die die weitere Vorgehensweise mit Ihrer neuen Hausverwaltung. Sie wird Ihnen dabei helfen, alle Schritte fristgerecht und in der richtigen Reihenfolge zu setzen.
Wichtig: Wenn sich Ihre alte Hausverwaltung einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, können Sie fristlos kündigen. In diesem Falle empfehlen wir Ihnen, sich mit einem guten Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen. Möglicherweise können Sie Ansprüche geltend machen.
Das sind die notwendigen Schritte
- Entscheidung treffen
- Angebote einholen bzw. Hearings organisieren
- Abbestellung beschließen
- Neubestellung beschließen
- Beschluss kundmachen (beachten Sie eventuelle Fristen)
- Bestehende Hausverwaltung benachrichtigen
Sobald diese Schritte erledigt sind, fordert Ihre neue Hausverwaltung die notwendigen Unterlagen der derzeitigen Verwaltung an.
Hausverwaltung wechseln beim Wohnungseigentum
Bei Objekten mit vielen Eigentümer kann es etwas schwieriger werden, wenn Sie die Hausverwaltung wechseln wollen. Für Abberufung und Neubestellung benötigt man Beschlüsse. Dafür braucht man entweder eine Eigentümerversammlung oder einen Umlaufbeschluss – und – es müssen auch genügend Eigentümer teilnehmen, damit ein Beschluss zustande kommt.
Wenn das geschafft ist, also Abbestellung und Neubestellung gesondert schriftlich festgehalten wurden, können Sie die neue Hausverwaltung ausdrücklich beauftragen. Dann können Sie auf die notwendige Unterstützung zählen.
Aber Achtung: Beim Wohnungseigentum müssen Sie wichtige Fristen beachten. Die Kündigung muss bis zum 30.09. des laufenden Jahres erfolgen, der Verwalterwechsel wird am Ende der Abrechnungsperiode durchgeführt – also am 31.12. Ab 1. Jänner darf dann Ihre neue Verwaltung die Zügel in die Hand nehmen.
Wenn Sie die Kündigungsfrist verpassen, müssen Sie ein ganzes Jahr warten, um die Hausverwaltung zu wechseln.
Klingt alles kompliziert, ist es auch. Aber wir nehmen Sie gerne beratend an der Hand.